Wer ab Dezember den Makler bezahlen muss
Wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. So ist es bislang im Mietrecht, die Regel soll ab dem 23. Dezember aber auch beim Kauf vom Immobilien gelten. Was heißt das konkret?
Die Wohnungssuche kostet Nerven. Wer sich das ersparen möchte, kann einen Makler damit beauftragen die passende Bleibe zu finden. Bisher musste derjenige, den den Makler beauftragt hat, ihn auch bezahlen. Doch ab dem 23. Dezember ändert sich das.
Ab dann gilt: Wer einen Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. Bisher übernimmt meist der Käufer komplett die Maklerprovision von bis zu gut sieben Prozent des Kaufpreises. Das teilt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz mit. Auch Verkäufer müssen sich dann an den Kosten für einen Immobilienmakler beteiligen.
Grundsätzlich gilt auch, auch reine Verkäuferzahlung der Provision ist weiter möglich.
Neu ist auch: Der Maklervertrag bedarf künftig einer Textform – eine mündliche Abrede reicht nicht mehr aus. Und eine Provision wird erst dann fällig, wenn auch ein Kaufvertrag geschlossen wurde. In Zukunft muss der Käufer seinen Anteil auch erst dann überweisen, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat. „Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Provision auf den Käufer abwälzen.
Courtage unterscheidet sich je nach Bundesland
Die Teilung der Maklerkosten ist eine Entlastung für Immobilienkäufer vor allem in Städten, wo die Preise für Häuser und Wohnungen nach oben geschossen sind. Da sich die Maklercourtage am Kaufpreis bemisst, können bei Objekten im Wert von Hunderttausenden Euro schnell Zehntausende Euro an Maklerkosten fällig werden. Die Courtage unterscheidet sich je nach Bundesland und kann inklusive Mehrwertsteuer bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises betragen.
Vom neuen Gesetz profitieren vor allem Immobilienkäufer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen. Dort tragen bisher die Käufer allein die Maklerkosten. Auch in anderen angespannten Wohnungsmärkten können Verkäufer aber mitunter die Maklercourtage auf den Käufer abwälzen.
Der Immobilienverband IVD, der unter anderem Makler vertritt, hatte das Gesetz begrüßt. Damit werde das „Leitbild des Immobilienmaklers, der als Mittler zwischen Verkäufer und Käufer fungiert, untermauert.“ Zudem werde dem Bestellerprinzip, das „eine zwingende einseitige Interessenvertretung zu Folge gehabt hätte“, eine Absage erteilt.
Der Bauherren-Schutzbund fürchtet aber, dass Verkäufer die Kosten für den Makler auf den Preis aufschlagen. Solche Mitnahmeeffekte habe es in Ballungsräumen schon beim Baukindergeld gegeben.
Quelle: ntv, awd/dpa