Mietwohnung und Gemeinschaftsgarten

Sobald der Frühling erwacht, geht es in den Gemeinschaftsgärten von Mietshäusern hoch her: Die Mieter pflanzen Blumen, legen Kräuter- und Gemüsebeete an und die Kinder toben im Planschbecken oder auf dem Trampolin.

Viele Mieter wissen nicht genau, was im Gemeinschaftsgarten erlaubt ist und was nicht. Auch ist vielen Mietern nicht bewusst, bei welchen Vorhaben andere Mieter oder der Vermieter vorab um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Dies führt häufig zu Unsicherheiten und nicht selten zu Streitigkeiten unter den Mietern. Damit alle Bewohner die warmen Frühlings- und Sommermonate in vollen Zügen genießen können, folgen in den nächsten Abschnitten wichtige Informationen rund um das Thema Gemeinschaftsgarten von Mietshäusern.

Was ist überhaupt ein Gemeinschaftsgarten

Bei einem Gemeinschaftsgarten in Mietwohnungen handelt es sich um einen Garten, der von allen Mietern des Hauses genutzt werden darf. Kein Mieter darf einen „eigenen Bereich“ nur für sich alleine abzäunen.

Der Garten ist einerseits ein echter Vergnügungspark, andererseits muss jedoch auch die lästige Pflege des Gartens geregelt werden. Im Normalfall finden sich wichtige Regelungen zur Pflege des Gartens im Mietvertrag. Ist dort nichts vermerkt, ist der Vermieter für alle anfallenden Arbeiten zuständig.

Sehr allgemein gehaltene Klauseln, die häufig in Mietverträgen bezüglich der Gartenpflege aufgeführt sind und zum Beispiel „Der Mieter ist für die Gartenpflege zuständig“ lauten, haben zur Folge, dass die Mieter gemäß eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 10 U 70/04) nur einfache Tätigkeiten im Rahmen der Gartenpflege übernehmen müssen. Zu diesen einfachen Tätigkeiten gehören Arbeiten, die keine umfangreichen Fachkenntnisse erfordern und die nicht mit hohen Kosten verbunden sind.

Typische Aufgaben, die hierunter fallen, sind Laub zusammenfegen, Unkraut jäten und den Rasen mähen.
Umfangreiche und teils teure Arbeiten, wie zum Beispiel Bäume fällen, Düngungen vornehmen oder das Vertikulieren des Rasens müssen vom Vermieter übernommen werden.

Für diese umfangreichen und teils kostenintensiven Arbeiten ist nur dann der Mieter zuständig, wenn dies explizit so in den Mietvertrag aufgenommen wurde.


Blumen und Bäume pflanzen im Gemeinschaftsgarten in Mietwohnungen

Wenn der Garten bereits bei Abschluss des Mietvertrags für Mietwohnungen bepflanzt ist und der Mieter Sträucher, Bäume und Büsche entfernen möchte, muss dieser hierfür das Einverständnis des Vermieters einholen.

Auch wenn der Mieter Bäume oder Sträucher pflanzen möchte, muss vorher die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Blumen- und Gemüsebeete kann jeder Mieter hingegen ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter anlegen.

Wenn der Mieter sein Mietverhältnis beendet und auszieht, darf dieser die selbst gepflanzten Bäume und Sträucher mitnehmen.

Sind die Pflanzen so tief im Boden verankert, dass diese nicht ohne Kosten entfernt werden können, hat der Mieter keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gegenüber dem Vermieter.

Umlage der Kosten für die Gartenpflege

Wenn der Vermieter eine Firma damit beauftragt, die Gartenpflege zu übernehmen, darf dieser die Kosten für die Arbeiten auf die Mieter umlegen.

Die Umlegung erfolgt über die jährliche Betriebskostenabrechnung.

Besonders häufig kommt es zur Beauftragung externen Firmen, wenn sich die Mieter nicht einigen können, wer welche Arbeiten im Garten übernimmt und der Garten in der Folge droht zu verwildern.

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass der Vermieter dann die Kosten für die Gartenpflege auf die Mieter umlegen darf, wenn es den Mietern per Mietvertrag verboten ist, den Garten zu nutzen (Aktenzeichen 8 ZR 135/03).

Gartengestaltung ist Mietersache

Sofern nicht anders im Mietvertrag vereinbart, dürfen Mieter von Mietwohnungen den Garten als Teil der Mietsache bestimmungsgemäß nutzen, ohne dass bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

Deutsche Gerichte haben entschieden, dass Mieter Sandkasten für Kinder bauen, eine Schaukel errichten, einen Komposthaufen benutzen dürfen. Allerdings nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter.

Welche Rechte Mieter im Einzelnen in Bezug auf die Gestaltung des Gemeinschaftsgartens haben, ist im Regelfall im Mietvertrag, beziehungsweise in der Hausordnung, geregelt.

Mündlich getroffene Absprachen zu diesem Thema, die nicht schriftlich festgehalten wurden, darf der Vermieter übrigens gemäß eines Urteils des Kammergerichts Berlin jederzeit widerrufen.

Sollte im Mietvertrag von Mietwohnungen oder in der Hausordnung nur eine pauschale Klausel zur Nutzung des Gemeinschaftsgartens aufgeführt sein, darf der Mieter beispielsweise einen Grill im Garten benutzen, Gartenmöbel wie z.B. eine Rattanlounge aufstellen, ein Spielhaus bauen sowie Gartendekoration und Planschbecken aufstellen.

Grundsätzlich gilt, dass der Mieter den Gemeinschaftsgarten in Mietwohnungen nicht nach Lust und Laune komplett umgestalten darf. Alle Gestaltungsmaßnahmen müssen mit den Mitmietern abgesprochen werden.

Außerdem müssen sich alle Veränderungen nach dem Auszug wieder ohne Probleme entfernen lassen. Sollte es zu Streitigkeiten mit dem Vermieter oder den Nachbarn hinsichtlich der Gartengestaltung- und pflege kommen, kann eine Mietrechtsschutzversicherung beratend zur Seite stehen.

Kann der Vermieter nachträglich verbieten, den Gemeinschaftsgarten von Mietwohnungen zu nutzen?

Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Garten mitvermietet wurde oder ob es sich um eine sogenannte „unentgeltliche Leihe“ handelt.

Wenn im Mietvertrag aufgeführt ist, das Mieter von Mietwohnungen den Gemeinschaftsgarten nutzen dürfen, darf der Vermieter diese Regelung nicht einfach einseitig ohne die Zustimmung des Mieters zurückziehen.

Die Miete von Mietwohnungen kann gemindert werden, wenn der Vermieter die Gartennutzung plötzlich untersagt oder wenn die Nutzungsrechte stark einschränkt werden.

Sollte der Vermieter nur mündlich zugesagt haben, dass Mieter den Gemeinschaftsgarten mitbenutzen dürfen, gilt dieser als nicht mitvermietet. In einem solchen Fall darf der Vermieter die Nutzung des Gartens kurzfristig untersagen.

Hat der Vermieter über mehrere Jahre geduldet, dass Mieter den Garten nutzen, ergibt sich hieraus kein Gewohnheitsrecht. Der Vermieter ist folglich weiterhin befugt, die weitere Nutzung des Gartens ohne Vorwarnung und ohne Angabe von Gründen zu verbieten.

Die Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftsgartens

Gemeinschaftsgärten sind für alle Mieter eine gute Möglichkeit bei schönem Wetter viel Zeit an der frischen Luft zu verbringen und genau das zu tun, was Spaß bringt.

Wichtig ist, dass sich, damit es nicht zu Problemen mit dem Vermieter oder den Nachbarn kommt, alle an die „Spielregeln“, die im Mietvertrag und in der Hausordnung aufgeführt sind, halten.

Gegenseitige Rücksichtnahme ist gerade bei vielen unterschiedlichen Charakteren, die in einem Gemeinschaftsgarten zwangsläufig aufeinander treffen, sehr wichtig.

Mieter sollten im Hinterkopf behalten, dass diese zwar den Garten nutzen und sogar leicht verändern dürfen, der Garten letztlich jedoch nicht ihr Eigentum ist.

Es sollte also sowohl mit dem Garten als auch mit gestellten Arbeitsutensilien (zum Beispiel einem Rasenmäher) pfleglich umgegangen werden.

Zudem sollten alle Mieter darauf achten, bei einem Grillfest oder beim Spielen nicht die Nerven der Nachbarn überzustrapazieren.

Wenn sich die Mietparteien gut miteinander verstehen, dann hat der Gemeinschaftsgarten den großen Vorteil, dass dieser Platz für ein gemütliches Zusammentreffen der Mieter in ungezwungener Atmosphäre bietet und sich alle Nachbarn noch ein wenig besser kennenlernen und zu einer Gemeinschaft zusammenwachsen können.

  3. Dezember 2021
  von: mroether
  Kategorie: Allgemein

Einen Kommentar hinterlassen

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar zu posten. Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.